Bauabzugsteuer, § 13b, Fuhrpark, Material, Abschläge, Nachunternehmer — kein Gewerbe hat so viele steuerliche Sonderregeln wie der Bau. Wir betreuen Handwerksbetriebe in Mannheim und der Region: vom Meisterbetrieb mit zwei Gesellen bis zum Bauunternehmen.
Wer Bauleistungen an Unternehmer erbringt, kennt das Risiko: Ohne gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) muss Ihr Auftraggeber 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das trifft Ihre Liquidität genau dann, wenn Material und Löhne längst bezahlt sind.
Dasselbe gilt spiegelbildlich: Beauftragen Sie Nachunternehmer, haften Sie, wenn Sie ohne deren Freistellungsbescheinigung voll auszahlen. Wir halten beides im Griff — Ihre eigene Bescheinigung (rechtzeitig verlängert, dem Auftraggeber nachgewiesen) und die Prüfung Ihrer Subunternehmer inklusive Gültigkeits-Check beim Bundeszentralamt.
Dazu kommt die Umsatzsteuer-Besonderheit: Zwischen Bauunternehmern gilt Reverse-Charge nach § 13b UStG — die Rechnung geht netto raus, der Empfänger schuldet die Steuer. Falsch angewendet, zahlt am Ende einer doppelt oder keiner. Beides fällt spätestens der Betriebsprüfung auf.
Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen — bis zu 1.200 € jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung: Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten sind in der Rechnung getrennt ausgewiesen und der Kunde zahlt unbar.
Wer seine Rechnungen § 35a-tauglich stellt, gibt dem Kunden ein Kaufargument, das die Konkurrenz oft verschenkt. Wir richten Ihre Rechnungsstellung entsprechend ein — ein kleiner Umbau mit großer Wirkung im Angebot.